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Satzung

DVG Marl-Sickingmühle e.V.



§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „DVG MV Marl-Sickingmühle e.V.“ und hat seinen Sitz in 45772 Marl. Er wurde am 06.Januar 1979 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marl unter VR 2644 am 08.11.2023 eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Verband für Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG), der Landesgruppe Westfalen e.V. und der Kreisgruppe Vest-Recklinghausen e.V.

§ 2
Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 3
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports. Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
(a) die Förderung hundesportlicher Übungen und Leistungen von Erwachsenen. Angebote an Kinder und Jugendliche, die sie insbesondere an die hundesportliche Arbeit sowie die damit zusammenhängenden sportlichen Grundsätze heranführen, ihnen damit die Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit im Verein bieten und sie zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Tieren anleiten.
(b) Ausbildung von Hundebesitzern und deren Hunden zu verantwortungsvollen Hundeführern bzw. gut sozialisierten und alltagstauglichen Hunden, die art- und wesensgerecht behandelt und geführt werden.
(c) Angebote an die Hundehalter, ihre Hunde in allen Bereichen des Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich an Prüfungen und Wettkämpfen zu beteiligen.
(d) die hundesportliche Arbeit, die auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer ausgerichtet ist und allgemeingültigen sportlichen Grundsätzen unterliegt. Der Hund ist dabei sportlicher Partner.
(e) die Durchführung von Prüfungen und Wettkämpfe zur Überprüfung des Leistungsstandes von Hundeführer und Hund, die vom DVG zugeteilten Leistungs- und Wertungsrichter abgenommen werden.
(f) die Unterstützung, Hilfestellung und Beratung seiner Mitglieder und anderer Hundehalter – entsprechend den Möglichkeiten des Vereins – bei Problemen und Fragen, die mit der artgerechten Haltung und Erziehung von Hunden in Zusammenhang stehen.
(g) die Unterstützung des Deutschen Tierschutzes in allen Belangen.

§ 4
Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Organ- und Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Die Entscheidung über die Gewährung trifft im Einzelfall der Vorstand.
4. Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person, die bereit ist, sich im Sinne des Vereins zu betätigen oder den Verein zu fördern, kann Mitglied werden. Alle Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Satzung des DVG MV Marl-Sickingmühle e.V. an.
2. Die Beitrittserklärung von beschränkt geschäftsfähigen jugendlichen Mitgliedern (14 – 17 Jahre) muss von einem gesetzlichen Vertreter mitunterschrieben sein. Für Kinder (jünger als 14 Jahre) gilt das Prinzip der Familienmitgliedschaft.
3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung (Mitgliedsantrag) an den Vorstand zu richten.
4. Nach Aufnahme durch die Mitgliederversammlung oder einer unterjährigen Versammlung und einer 6-monatigen Probezeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand über die endgültige Aufnahme.
5. Innerhalb der 6-monatigen Probezeit ist ein Vereinsausschluss ohne Angabe von Gründen durch den geschäftsführenden Vorstand möglich.
6. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist die Weitergabe der Daten an den Verband und die Verwendung für die Erfordernisse des Hundesports zulässig.


§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Austritt
(b) Ausschluss
(c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gekündigt werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags oder der jährlichen Arbeitsleistung im Rückstand ist. Die Kündigung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
(d) Tod
2. Die Austrittserklärung (Kündigung der Mitgliedschaft) ist bis zum 30.09. des Geschäftsjahres zum Ende des Jahres beim Vorstand schriftlich einzureichen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei
(a) Verstoß gegen die Satzung
(b) Schädigung der Vereinsinteressen
(c) Verfehlungen gemäß § 9 (Hausrecht) dieser Satzung
(d) Wenn das Ansehen des Vereins in grober Weise geschädigt wird.
4. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögenswerte des Vereins. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.


§ 7
Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1. Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge, jährliche Arbeitsleistung und eine einmalige Aufnahmegebühr zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Höhe der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins bestimmt jährlich die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Änderungen gelten jeweils für das folgende Geschäftsjahr. Der Mitgliedsbeitrag für das Folgejahr, eventuelle Gebühren und die Abgeltungsgebühren (Arbeitsleistungen, sonstige Leistungen, …) für das laufende Jahr sind spätestens bis zum 30. September eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
2. Mitglieder können die Erbringung von Arbeitsleistungen durch die Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) abwenden oder durch eine externe Person kann die Arbeitsleistung ebenfalls abgeleistet werden, wenn das eigentliche Vereinsmitglied verhindert ist.
3. Die Höhe der Abgeltungsgebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese darf das 3-fache des Jahresbeitrages nach Abs. 1 nicht überschreiten.
4. Der jährliche Jahresbeitrag für das folgende Geschäftsjahr und die Abgeltungsgebühr für das laufende Jahr werden per Überweisung erhoben.
5. Nach Ausscheiden oder Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, Abgeltungen, Sacheinlagen, wie z.B. Vereinskleidung, sonstige oder geleisteten Einlagen.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder haben ….
(a) ein Informations-, Diskussions-, Auskunfts- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(b) das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins.
(c) pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen.
(d) sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
(e) das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.
(f) einen gültigen Impfschutz seines/seiner Hunde(s) auf Verlangen des Vorstandes oder der Übungsleiters nachzuweisen.
(g) die Vorschriften bei Verdacht auf Seuchen oder bei sonstigen schweren Erkrankungen des Hundes genau zu beachten.
(h) als Hundehalter eine Haftpflichtversicherung für den Hund abzuschließen, wenn der Hund auf dem Übungsplatz oder bei Prüfungen geführt werden soll und einen Nachweis dem Vorstand oder des Übungsleiters vorzulegen.
(i) als volljähriges, aktives Mitglied zu einer für den Unterhalt der Hundesportanlage und des Vereinsheims erforderlichen Arbeitsleistung zu erbringen. Als aktive Mitglieder gelten alle, die sich hundesportlich betätigen und die Hundesportanlagen des Vereins nutzen. Die Häufigkeit der Nutzung ist dabei unerheblich.
(j) die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
(k) dem Verein Änderungen der Anschrift mitzuteilen.


§ 9
Hausrecht
1. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstand hat aufgrund seines Hausrechts die Befugnis, Mitgliedern oder Gästen die Teilnahme an einer Vereinsversammlung oder Veranstaltung, sowie die Anwesenheit im Vereinsheim oder auf dem Hundesportplatz zu verbieten, wenn sie gegen die Satzung und/oder die Platzordnung verstoßen, dem Ansehen des Vereins schaden, sich der Friedensstörung, der Beleidigung oder Verdächtigung gegenüber der Vereinsleitung, an- oder abwesender Vereinsmitglieder, Lehrgangsteilnehmer oder Gäste des Vereins oder diskriminierender unsachlicher Äußerungen gegenüber Leistungsrichtern, Veranstaltungsleitern oder Übungsleitern schuldig machen.
2. Die Betroffenen haben die Möglichkeit des schriftlichen Einspruchs binnen 14 Tagen an den Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet gegebenenfalls über den weiteren Verbleib im Verein.


§ 10
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der geschäftsführende Vorstand
(c) der erweiterte Vorstand

§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt und ist vom 1.Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe von Tag, Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereines einen schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen stellen, einberufen werden. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens 3 Wochen in Textform unter Angabe von Tag, Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit in der Satzung nicht andere Bestimmungen getroffen sind.
4. Die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
(a) die Entgegennahme des Jahresberichts des 1. Vorsitzenden
(b) die Entgegennahme des Kassenberichts
(c) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
(d) die Entgegennahme der Berichte der Ausbildungswarte
(e) die Entlastung des Vorstandes
(f) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
(g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie der Höhe des Abgeltungsbetrages für nicht erbrachte Arbeitsleistungen
(h) Entscheidungen über den Widerspruch gegen eine Maßregelung (§ 6 Abs. 3)
(i) Beratung und Beschluss von Satzungsänderungen
(j) Beratung und Beschluss über sonstige gestellte Anträge
(k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
5. Anträge zur Tagesordnung für eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
6. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Abstimmung und die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Auf Antrag von 5 Mitgliedern muss geheim abgestimmt werden. Jedes Mitglied ist ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
7. Die Leitung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende oder seine Stellvertretung.
8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der Satzungsänderung und des Auflösungsbeschlusses des Vereins. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen laut § 14 erforderlich.
9. Über jede ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.


§ 12
Vertretungsbefugnis
1. Vorstand nach § 26 BGB
(a) der/dem 1. Vorsitzende(n)
(b) der/dem 2. Vorsitzende(n)

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Vereinsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

4. Der geschäftsführende Vorstand:
(a) der/dem 1. Vorsitzende(n)
(b) der/dem 2. Vorsitzende(n)
(c) der/dem Schriftführer(in)
(d) der/dem Geschäftsführer(in)

5. Der erweiterte Vorstand:
(a) dem geschäftsführenden Vorstand
(b) der/dem Ausbildungswart(in) pro Sparte
(c) der/dem Ersatzausbildungswart(in) pro Sparte
(d) der/die Kassenwart(in)

6. Der Vorsitzende beruft Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein. Eine Sitzung des Vorstandes muss auch einberufen werden, wenn dies die Mehrheit des erweiterten Vorstandes verlangt. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
7. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, stellvertretenden Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer sind auf Anweisung des Vorstandes berechtigt, gemeinsam die Kasse, jederzeit zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.
8. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandmitglied aus, so ergänzt sich dieser zunächst selbst. Es erfolgt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes die kommissarische Neubesetzung des freien Amtes vertretungsweise durch ein Vereinsmitglied.
9. Die Mitglieder des Vorstandes sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.


§ 13
Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderung, die vom Registergericht und vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen, anzumelden und der MV in Textform vorzulegen.


§14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mindestens 4 (vier) Wochen vorher zu diesem Zweck und mit einer Tagesordnung einberufen wurde.

2. Zu einem rechtswirksamen Auflösungsbeschluss des Vereins darf nur abgestimmt werden, wenn mindestens die Hälfte (1/2) aller Vereinsmitglieder anwesend ist.



3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verwertbare Vermögen des Vereins dem Blindenverein DBSV (Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V.) für die Ausbildung und Anschaffung von Blindenführhunden zu. Das Vermögen darf dem DBSV nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit überantwortet werden.

§15
Salvatorische Klausel [salvatorische-klausel]
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.



Die vorliegende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung des DVG MV Marl-Sickingmühle e.V. am 23.10.2021 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.